§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Minden führt der Verein den Namen:
Karate Dojo Minden e.V.
Sitz des Vereins ist Minden, Westfalen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Vereinszweck ist die Förderung des Sports, insbesondere die Pflege, der Erhalt und die Förderung des Karate-Do als traditioneller Kampfkunst. Unter Berücksichtigung der historischen und kulturellen Wurzeln dieser Kunst gilt es, diese zum Wohl des Menschen in unserem Kulturkreis und Lebensumfeld nutzbar zu machen, weiter zu entwickeln und zu verbreiten.
Der Vereinszweck wird erreicht durch:
- das Abhalten regelmäßiger Unterrichts- und Trainingsstunden
- die Teilnahme an Karate-Do-spezifischen Lehr- und Unterrichtsveranstaltungen
- den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms
- die Vorbereitung und Durchführung von Gürtelprüfungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
Der Antrag auf Gemeinnützigkeit wird vom Vorstand unmittelbar nach erfolgter Eintragung ins Vereinsregister beim Finanzamt Minden gestellt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird schriftlich mittels eines Aufnahmeantrags beantragt. Minderjährige benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme erfolgt durch die Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand entscheidet im freien Ermessen über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfall nicht zur Mitteilung über die Gründe verpflichtet.
Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die vom Verein zugewiesenen Einrichtungen und Anlagen zu den vorgesehenen Zeiten zu benutzen sowie an den Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnung des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Aufnahmegebühren verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit sich nach einer gesonderten Beitragsordnung richtet, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Quartalsende. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus folgenden Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als 3 Monaten trotz Mahnung
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
- wegen grobem, unehrenhaften Verhaltens
§ 7 Beiträge
Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung niedergeschrieben.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 8 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr obliegt insbesondere:
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Genehmigung des Haushaltes
- die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Kassenprüfers
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes
- die Wahl des Kassenprüfers
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 25% der Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angebe der Gründe an den Vorstand zu richten.
Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich bis zu 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Sollten alle Vorstandsmitglieder
verhindert sein, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters; zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von 66% der Versammlungsteilnehmer erforderlich; zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen. Wie viele Personen dieses Organ in der jeweiligen Wahlperiode bilden, wird im Zuge der Mitgliederversammlung festgelegt. Die interne Aufgabenverteilung wird vom gewählten Vorstand festgelegt und der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen.
Mitglieder des Vorstands müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Haushaltes, des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses
- Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 6
- Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
§ 11 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Dieser erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstandes.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist gemäß § 9 die Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, insbesondere die Förderung des Karate-Do als traditioneller Kampfkunst.
Diese Satzung wurde im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 22.11.2024 genehmigt.